§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
- 1.
- gewerbsmäßig oder
- 2.
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Frühere Fassungen von § 260 StGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenKonsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024) ... 243, 244 Absatz 1 oder Absatz 2, § 246 Absatz 2 oder Absatz 3, den §§ 253, 257 bis 260 , 261, 263 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 03.08.2024) ... Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024) ... Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 , 260a, m) besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in ...
§ 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr (vom 01.04.2024) ... nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260 , nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
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