§ 264a (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom ... Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend." 13. § 264a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst: ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020) ... folgt gefasst: „§ 263a (weggefallen)". m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst: „§ 264a (weggefallen)". n) Die ... m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst: „ § 264a (weggefallen) ". n) Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst: „§ ... Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt und wird die Angabe „und § 264a Abs. 2" gestrichen. 7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird ... (Ost) zugeordnet" gestrichen. 26. § 263a wird aufgehoben. 27. § 264a wird aufgehoben. 28. § 264c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011) ... angefügt: „soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1)." b) Folgende Sätze werden angefügt: „Der ... zu vervielfältigen, wenn dies vom Familiengericht angeordnet worden ist (§ 264a Abs. 2 Satz)." 76. In § 284 Satz 1 werden die Wörter „Vollendung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/264a_SGB_VI.htm