Tools:
Update via:
§ 264c - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |
§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 264c SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 264c SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 264c SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... versicherungsfreier Beschäftigung". e) Die Angaben zu den §§ 264b und 264c werden wie folgt gefasst: „§ 264b Zuschläge an ... Die Angaben zu den §§ 264b und 264c werden wie folgt gefasst: „§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger ... für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn ... sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind." 24. § 264b wird wie folgt gefasst: „§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für ... gewesen sind." 24. § 264b wird wie folgt gefasst: „§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger ... 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend." 25. Die bisherigen §§ 264b und 264c werden die §§ 264c und 264d. 26. Die §§ 276a und 276b ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
... 26. § 263a wird aufgehoben. 27. § 264a wird aufgehoben. 28. § 264c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/264c_SGB_VI.htm