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§ 26 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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§ 26 Warenverkehre mit Abfällen
(1) 1Abfälle ohne Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle kein Entgelt erhält. 2Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen ohne Wert sind wie folgt anzumelden:
- 1.
- mit Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen,
- 2.
- mit der Verkehrsrichtung,
- 3.
- mit der Art des Geschäfts 99 nach Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission und
- 4.
- abweichend von § 12 mit einem Statistischen Wert von einem Euro.
(2) 1Abfälle mit Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle ein Entgelt erhält oder die im Rahmen eines Veredelungsgeschäfts geliefert werden. 2Diese sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 26 AHStatDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (06.03.2025) | Artikel 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... Wort „für" durch das Wort „an" ersetzt. c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Warenverkehre mit Abfällen". ... ersetzt. c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „ § 26 Warenverkehre mit Abfällen". 2. § 2 wird wie folgt geändert: ... Ländercodes für die Angabe des Partnerlandes zu verwenden:" 16. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 26 Warenverkehre mit Abfällen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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