§ 26 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 26 Auswahl der Kontrollstichprobe


§ 26 hat 1 frühere Fassung

(1) 1Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. 2Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.

(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.

(3) 1Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. 2In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die Betriebsstruktur und

2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.

3Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. 4Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 26 GAPKondV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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