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§ 26 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Zitierungen von § 26 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GEEV Festlegungen
... sollen, dass die zahlungsberechtigte Anlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 21 oder § 26 eine angemessene Strommenge erzeugt, 4. zu den Anforderungen an die ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land abweichend von den §§ 21 und 26 , wobei die Dauer zehn Jahre nicht unterschreiten und 30 Jahre nicht überschreiten darf, ...
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