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§ 26 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 26 Sonstige Pflichten
(1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks und UN-MEGC zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
- 2.
- nach Absatz 4.3.2.4.2 und den Unterabschnitten 4.2.1.5, 4.2.2.6, 4.2.3.5 und 4.2.4.7 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks und UN-MEGC ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand, und
- 3.
- die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht sind.
(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.
(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.
(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten.
(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat
- 1.
- dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird,
- 2.
- nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und
- 3.
- nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 26 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 (04.07.2023) | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
aktuell vorher | 01.01.2019 (27.02.2019) | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (30.03.2017) | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
aktuell vorher | 01.01.2015 (13.03.2015) | Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
aktuell vorher | 01.01.2011 (11.03.2011) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347 |
aktuell | vor 01.01.2011 (11.03.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... oder f) Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt, 18. entgegen § 26 a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... die Wörter „Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks" ersetzt. 25. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Wer" wird das Wort ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Wort „Kennzeichnung" durch das Wort „Kennzeichen" ersetzt. 22. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatzteil werden nach dem Wort ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... als Inspektionsstelle anerkannt wurde, eingehalten werden" ersetzt. 23. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 1 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... wird die Angabe „6.9.5.2" durch die Angabe „6.9.2.8" ersetzt. 20. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ...
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