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§ 26 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 26 Anerkennung
(1) 1Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. 2Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.
(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.
(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1416 m.W.v. 9. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 26 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 GWB Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen (vom 01.04.2012)
... Änderungen und Ergänzungen; 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 ... 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf ...
§ 60 GWB Einstweilige Anordnungen (vom 19.01.2021)
... 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4 , § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1 einstweilige Anordnungen zur Regelung eines ...
§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021)
... nach § 39 Absatz 1 gleich; 2. Amtshandlungen aufgrund der §§ 19a, 26 , 30 Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in ... nach § 406e oder 475 der Strafprozessordnung; 4. 5.000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2 , des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1; 5. 17,50 ... oder Beschlüsse der in § 28 Absatz 1 bezeichneten Art, c) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz 1, d) in den Fällen ... Art, c) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz 1 , d) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in ...
§ 66 GWB Aufschiebende Wirkung (vom 07.11.2023)
... Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4 , § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... bb) Nummer 3 wird aufgehoben. cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 26 Abs. 1 und 2" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4 , § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1 einstweilige Anordnungen zur Regelung ... nach § 39 Absatz 1 gleich; 2. Amtshandlungen aufgrund der §§ 19a, 26 , 30 Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in ... § 406e oder 475 der Strafprozessordnung; 4. 5.000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2 , des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1; 5. 17,50 ... oder Beschlüsse der in § 28 Absatz 1 bezeichneten Art, c) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz 1, d) in den Fällen ... Art, c) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz 1 , d) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr ... Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4 , § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung § 25 Stellungnahme Dritter § 26 Anerkennung § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, ... wie folgt gefasst: „Kapitel 4 Wettbewerbsregeln". 10. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Sechsten Abschnitt" durch die Wörter „nach ... bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. 5.000 Euro in den Fällen von § 26 Absatz 1 und 2 , § 30 Absatz 3, § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1;". c) Dem Absatz ...
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