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§ 26 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
§ 26 Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.
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Zitierungen von § 26 GWKHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWKHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 GWKHV Antrag auf Ausstellung
... (7) Sofern der Herkunftsnachweis zusätzliche Angaben nach den §§ 18, 26 oder 33 enthalten soll, übermittelt der Anlagenbetreiber die dafür erforderlichen Daten ...
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/26_GWKHV.htm