Tools:
Update via:
§ 26 - Implantateregistergesetz (IRegG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
| |
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
| |
§ 26 Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und Patienten
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patientin oder dem von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patienten steht gegen die Vertrauensstelle und die Registerstelle nach Maßgabe des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 kein Anspruch zu auf
- 1.
- Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- 2.
- Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679.
Zitierungen von § 26 IRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 IRegG Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle (vom 26.05.2020)
... der Verordnung (EU) 2016/679 und 3. die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26 . Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/26_Implantateregistergesetz.htm