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§ 26 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 26 Abweisung mangels Masse
(1) 1Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 2Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. 3Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) 1Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. 2§ 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. 2Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) 1Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. 2Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. 3Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 26 InsO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2582 |
aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 9 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
aktuell vorher | 01.07.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
aktuell | vor 01.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 InsO Rechtsmittel (vom 01.07.2007)
... Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren ...
§ 207 InsO Einstellung mangels Masse
... ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der ...
Zitat in folgenden Normen
Anfechtungsgesetz (AnfG)
Artikel 1 G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 654
§ 6 AnfG Gesellschafterdarlehen (vom 01.11.2008)
... worden ist. Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel ...
Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 39 EGZPO (vom 01.01.2013)
... vorzunehmen sind. Die §§ 915 bis 915h der Zivilprozessordnung sowie § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34b GewO Versteigerergewerbe (vom 01.01.2023)
... eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung , § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. (5) Auf Antrag sind ...
§ 34c GewO Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung , § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist, 3. der Antragsteller, der ein ...
§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler (vom 30.12.2023)
... oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung , § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, 3. der Antragsteller den ...
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 99 KAGB Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
... durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur ...
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 12 RDG Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... eröffnet worden oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung , § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Ungeordnete ...
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 16 WPO Versagung der Bestellung (vom 17.06.2016)
... oder eine Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) vorliegt. (2) Die ...
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 882b ZPO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses (vom 01.07.2014)
... ergangen ist; 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat. (2) Im ... über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist." ... vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist." ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) vorliegt." b) ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 4 BAnzDiG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... ist, werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung" die Wörter „sowie § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung jeweils" ...
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 9 MoMiG Änderung der Insolvenzordnung
... bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen." 4a. In § 26 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort Gesellschaftsrechts" die Wörter Insolvenz- ...
Artikel 11 MoMiG Änderung des Anfechtungsgesetzes
... worden ist. Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... In Nummer 6 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung , § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis ...
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung , § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis ... 2 Nummer 7 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung , § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis ...
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung , § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis ... 2 Nummer 8 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung , § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis ...
Artikel 21 NotBRMoG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende" und die Wörter „ § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ;" gestrichen. 5. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ... 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ; § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis ... die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende" und die Wörter „ § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ," gestrichen. 14. In § 62 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher ...
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, 3. ...
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 VermAnlGEG Änderung der Gewerbeordnung (vom 12.12.2012)
... er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, ...
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 1 ZwVollStrÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... ergangen ist; 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung angeordnet hat. (2) Im Schuldnerverzeichnis werden ...
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des ...
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 InsVerfVereinfG Änderung der Insolvenzordnung
... Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen" eingefügt. 8. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Beschluss ist unverzüglich ...
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 3 GlRStG Änderung der Zivilprozessordnung
... „3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat." b) Absatz 3 ... über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß ...
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 1 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen." 6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach ... begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat." 7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Vergütung des ...
Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2329
Artikel 1 AgNwVÄndV
... 3 wird die Angabe „§ 915 der Zivilprozessordnung und dem Schuldnerverzeichnis nach § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung" durch die Angabe „§ 882b der Zivilprozessordnung" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 38 InvG Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts (vom 01.04.2012)
... durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur ...
Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)
V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch § 13 V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654
§ 1 SchuVVO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
... (2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung eingetragen: 1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem ... wie in dem Beschluss, durch den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde; 2. das Datum dieses Beschlusses; ...
§ 9 SchuVVO Inhalt von Abdrucken
... 915 Abs. 3, §§ 915a, 915b und 915d bis 915g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von Abdrucken hinzuweisen. ...
§ 12 SchuVVO Inhalt von Listen
... 915 Abs. 3, §§ 915a, 915b und 915d bis 915g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Beziehers von Listen hinzuweisen. ...
§ 15 SchuVVO Löschungen in Abdrucken und Listen
... Löschungen gemäß § 915g Abs. 1 der Zivilprozeßordnung sowie § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen sowie die Inhaber ...
§ 16 SchuVVO Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
... daß einer Löschungspflicht nach § 915g der Zivilprozeßordnung oder § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese dem Amtsgericht mitzuteilen, ...
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