§ 26 Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestimmen,
- 2.
- über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis 25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstands in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschränkung der Beschäftigung infolge der technischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist.
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interne Verweise§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern ... Weisung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht ... des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung. (4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht ... höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung. (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung ...
§ 27 JArbSchG Behördliche Anordnungen und Ausnahmen ... oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten ... und -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einer Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, ...
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021) ... 4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1 , ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als der zugelassenen ... 18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1 , einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt, 19. entgegen ... 19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1 , einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren ... 20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1 , einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt, 21. entgegen § 31 ... für gefährdet hält, 26. einer Rechtsverordnung nach a) § 26 Nr. 2 oder b) § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen ... Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten ...
§ 72 JArbSchG Inkrafttreten (vom 08.11.2006) ... sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf Grund des § 26 oder des § 46 geändert oder aufgehoben werden. (4) Vorschriften in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BürokratieV. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zitat in folgenden NormenGaststättengesetz
neugefasst durch B. v. 20.11.1998 BGBl. I S. 3418; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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