Tools:
Update via:
§ 26 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 26 Digitale operationale Resilienz
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt kann unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. 2Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen,
- 1.
- das Verhalten, das gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die der Verordnung (EU) 2022/2554 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt werden und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. 2Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. 3§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.
Zitierungen von § 26 KMAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KMAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... § 50 Absatz 4 am 28. Dezember 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 2 Absatz 4 Nummer 3, § 26 , Kapitel 4 Abschnitt 3 und 4 sowie § 45 am 30. Dezember 2024 in Kraft. (2) Artikel ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/26_KMAG.htm