§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
(1) 1Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend:
- 1.
- bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes sowie
- 2.
- bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes.
2Dabei ist auf Bezüge im Sinne des §
8b Absatz 1 Satz 1, die auf Grund des §
8b Absatz 1 Satz 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2 §
34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des
Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(2)
1Abweichend von §
34c Absatz 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§
37 und
38 ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.
2Bei der entsprechenden Anwendung von §
34c Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben.
3§
34c Absatz 6 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht besteuert werden.
Frühere Fassungen von § 26 KStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 06.03.2025) ... S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. (9) § 26 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile ... Auf vor dem 1. Januar 2014 zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile ist § 26 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen anzuwenden, in denen die ...
Zitat in folgenden NormenAußensteuergesetz
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 12 AStG Steueranrechnung (vom 01.07.2021) ... der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend ...
§ 15 AStG Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten (vom 21.12.2022) ... der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz ... in entsprechender Anwendung des § 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder ...
Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Umwandlungssteuergesetz
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 3 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ... 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt. 3. Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) § 50d Absatz 10 des ... Union" ersetzt. 6. In § 8b Absatz 7 Satz 3, § 21a Absatz 2 und § 26 Absatz 6 Satz 10 werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch ...
ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 5 ATADUmsG Änderung des Außensteuergesetzes ... der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend ... der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 ... in entsprechender Anwendung des § 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen." 10. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 6 StRAnpG 2015 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst: „§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst: „§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften". 2. § 5 ... mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen." 3. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften". b) In Absatz ... anzuwenden." b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) § 26 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile ... Auf vor dem 1. Januar 2014 zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile ist § 26 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen anzuwenden, in ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 4 StRAnpG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst: „§ 26 Anrechnung ausländischer Steuern". ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst: „ § 26 Anrechnung ausländischer Steuern". 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt ... Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht." 7. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Anrechnung ausländischer Steuern ... entspricht." 7. § 26 wird wie folgt gefasst: „ § 26 Anrechnung ausländischer Steuern (1) Für die Anrechnung einer der deutschen ... wenn das am 13. Dezember 2010 geltende Recht weiter anzuwenden wäre." (9) § 26 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 4 JStG 2007 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ... die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet." 5. In § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „und keinem ... g) Dem Absatz 11c werden folgende Sätze angefügt: „§ 26 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes ... anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. § 26 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 2 StÄndG 2007 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ... durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 5" ersetzt. 2. Dem § 26 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall ... 3. Dem § 34 Abs. 11c wird folgender Satz angefügt: „§ 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals ...
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 4 InvStG Ausländische Einkünfte (vom 27.07.2016) ... die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der ...
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