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§ 26 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 26 Kommunikations- und Informationsplan
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Sanierungsplan des institutsbezogenen Sicherungssystems hat einen Kommunikations- und Informationsplan zu enthalten, der die Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem erfüllt.
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Zitierungen von § 26 MaSanV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaSanV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 MaSanV Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem (vom 29.12.2020)
... 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen. (2) Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und ... (2) Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen. Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene ...
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