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§ 26 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung weitere Personen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. 2Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung teilzunehmen.
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Zitierungen von § 26 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... 1 bis 3 sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26 , 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. ...
§ 69 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
... in den Absätzen 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26 , 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung der Eignungsprüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/26_PsychThApprO.htm