(1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehören die in §
1 Absatz 2 und 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezüge.
(2)
1Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des §
10 oder des §
22 Absatz 3 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen.
2Das gilt nicht, wenn der Wert der Zuwendungen gering ist.
(3) Dauert der Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nicht länger als einen Monat, bleibt der Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach §
70 Absatz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247