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§ 26 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 26 Das Verfahren der vertraulichen Geburt



(1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche Geburt, wählt sie

1.
einen Vor- und einen Familiennamen, unter dem sie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt (Pseudonym), und

2.
je einen oder mehrere weibliche und einen oder mehrere männliche Vornamen für das Kind.

(2) 1Die Beratungsstelle hat einen Nachweis für die Herkunft des Kindes zu erstellen. 2Dafür nimmt sie die Vornamen und den Familiennamen der Schwangeren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift auf und überprüft diese Angaben anhand eines gültigen zur Identitätsfeststellung der Schwangeren geeigneten Ausweises.

(3) 1Der Herkunftsnachweis ist in einem Umschlag so zu verschließen, dass ein unbemerktes Öffnen verhindert wird. 2Auf dem Umschlag sind zu vermerken:

1.
die Tatsache, dass er einen Herkunftsnachweis enthält,

2.
das Pseudonym,

3.
der Geburtsort und das Geburtsdatum des Kindes,

4.
der Name und die Anschrift der geburtshilflichen Einrichtung oder der zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person, bei der die Anmeldung nach Absatz 4 erfolgt ist, und

5.
die Anschrift der Beratungsstelle.

(4) 1Mit dem Hinweis, dass es sich um eine vertrauliche Geburt handelt, meldet die Beratungsstelle die Schwangere unter deren Pseudonym in einer geburtshilflichen Einrichtung oder bei einer zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person zur Entbindung an. 2Diese Einrichtung oder Person kann die Schwangere frei wählen. 3Die Beratungsstelle teilt bei der Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 gewählten Vornamen für das Kind mit.

(5) Die Beratungsstelle teilt dem am Geburtsort zuständigen Jugendamt folgende Angaben mit:

1.
das Pseudonym der Schwangeren,

2.
den voraussichtlichen Geburtstermin und

3.
die Einrichtung oder die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person, bei der die Anmeldung nach Absatz 4 erfolgt ist.

(6) 1Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung der Geburtshilfe, in der die Schwangere geboren hat, teilt der Beratungsstelle nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes mit. 2Das Gleiche gilt bei einer Hausgeburt für die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person.

(7) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den beurkundeten Namen des Kindes zusammen mit dem Pseudonym der Mutter mit.

(8) Nachrichten der Frau an das Kind werden von der Beratungsstelle an die Adoptionsvermittlungsstelle weitergeleitet und dort in die entsprechende Vermittlungsakte aufgenommen; bei nicht adoptierten Kindern werden sie an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weitergeleitet.



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Frühere Fassungen von § 26 SchKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 7 Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3458

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 SchKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SchKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SchKG Beratung zur vertraulichen Geburt (vom 01.05.2014)
... bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt und stattdessen die Angaben nach § 26 Absatz 2 Satz 2 macht. (2) Vorrangiges Ziel der Beratung ist es, der ...
§ 27 SchKG Umgang mit dem Herkunftsnachweis (vom 01.05.2014)
... für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes auf dem Umschlag, der seinen Herkunftsnachweis ...
§ 31 SchKG Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis (vom 13.11.2024)
... entgegenstehen, ab der Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes unter ihrem Pseudonym nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bei einer Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 erklären. Sie hat ... nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 erklären. Sie hat dabei die Angabe nach § 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 zu machen. Die Beratungsstelle zeigt der Mutter Hilfsangebote auf und erörtert mit ...
§ 33 SchKG Dokumentations- und Berichtspflicht (vom 01.05.2014)
... an, die insbesondere Folgendes dokumentiert: 1. die Unterrichtungen nach § 26 Absatz 4 und 5, 2. die ordnungsgemäße Datenaufnahme nach § 26 Absatz 2 ... § 26 Absatz 4 und 5, 2. die ordnungsgemäße Datenaufnahme nach § 26 Absatz 2 sowie die Versendung des Herkunftsnachweises nach § 27 Absatz 1 und 3. ... nach § 27 Absatz 1 und 3. die Fertigung und Versendung einer Nachricht nach § 26 Absatz 8. Die Anonymität der Schwangeren ist zu wahren. (2) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
§ 16 MRRG Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen (vom 01.05.2014)
... über ihre Identität zu machen, es sei denn, die aufgenommene Person ist eine nach § 26 Absatz 4 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gemeldete Schwangere oder die nach § 29 ... bestätigt, dass die Frau die für den Herkunftsnachweis gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichen Angaben gemacht hat. ...