(1) 1Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2)
1Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des
§ 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen.
2Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
3Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 3 ÜbwRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 17.12.2019) ... „§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten". 2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der ... 2 werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist" eingefügt. 4. § 29 wird wie folgt geändert: ... 3 wird angefügt: „(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ablehnungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu begründen, ...
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Artikel 1 StraVMoG Änderung der Strafprozessordnung ... Zeitpunkt" durch die Wörter „Im Übrigen" ersetzt. 3. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz ... Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933