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§ 26 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9233-2 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9233-2 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 26 Fußgängerüberwege
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. 2Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
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Zitierungen von § 26 StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
... Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder c) auf Brücken nach § 27 Absatz 6, 25. den Umweltschutz nach ...
Zitat in folgenden Normen
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 26 Absatz 1, 3 § 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b 80 € ... stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 26 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b 5 € ...
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