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§ 26 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. 2Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. 3Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 4Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.
(2) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach weitere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 gewähren oder bestehende Stabilisierungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaßnahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhalten. 2Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt.
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds G. v. 28. Oktober 2022 BGBl. I S. 1902 m.W.v. 4. November 2022
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Frühere Fassungen von § 26 StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.11.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022 BGBl. I S. 1902 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.2021 BGBl. I S. 5247 |
aktuell vorher | 28.03.2020 | Artikel 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
aktuell | vor 28.03.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 StFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055
§ 4 WSF-ÜV Antragsbearbeitung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... oder auf der Grundlage der nach § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, sowie an die Beschlüsse des ...
§ 5 WSF-ÜV Entscheidungsvorschläge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
... auf Grund von § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 3, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen enthält. (5) Entscheidungsvorschläge ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Artikel 1 StFGuaÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... 1 Satz 1 wird die Angabe „100" durch die Angabe „50" ersetzt. 5. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... „Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Teil 3 Abfederung der Folgen der ... Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann ... 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt." 10. Nach § 26 wird folgender Teil 3 eingefügt: „Teil 3 Abfederung der Folgen der ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung § 26 Befristung; Verordnungsermächtigung Teil 3 Besteuerung § 27 ... zu unterrichten. (5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend. § 26 Befristung; Verordnungsermächtigung (1) Stabilisierungsmaßnahmen des ...
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