§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
1Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5Er wird für das Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
Frühere Fassungen von § 26c StFG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes ... 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a § 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht § 26d Rechnungslegung § 26e ... kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen. § 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht Alle Einnahmen und Ausgaben des ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
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