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§ 26g - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung
(1) Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich.
(2) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. 2Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. 3Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.
(3) 1Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 406 m.W.v. 29. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 26g StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 1 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406 |
aktuell vorher | 24.12.2022 | Artikel 14 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2560 |
aktuell vorher | 04.11.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022 BGBl. I S. 1902 |
aktuell | vor 04.11.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26g StFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26g StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Parlamentarische Kontrolle § 26f Verwaltungskosten § 26g Befristung". c) Die Angabe zu Teil 3 wird durch folgende Angabe ersetzt: ... nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund. § 26g Befristung Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz ...
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 14 EWPBGEG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt. 2. In § 26g werden die Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Artikel 1 HFinG 2023 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26g wie folgt gefasst: „§ 26g Befristung; ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26g wie folgt gefasst: „ § 26g Befristung; Verordnungsermächtigung". 2. In § 16 Absatz 4 werden nach ... „ab dem" durch die Wörter „für das" ersetzt. 5. § 26g wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden ein Semikolon sowie ...
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