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§ 270 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 270 Grundsatz



(1) 1Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. 2Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 270 InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
aktuell vorher 01.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2582
aktuellvor 01.03.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 270 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 270 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 InsO Eröffnungsbeschluß (vom 01.01.2024)
... eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 30 DesignG Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren (vom 01.01.2014)
... den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des ...

Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 115e GenG Eigenverwaltung (vom 18.08.2006)
... gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters ...

Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 29 MarkenG Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren (vom 14.01.2019)
... des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung ( § 270 der Insolvenzordnung ) tritt der Sachwalter an die Stelle des ...
§ 125 MarkenG Insolvenzverfahren (vom 01.05.2022)
... kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung ( § 270 der Insolvenzordnung ) tritt der Sachwalter an die Stelle des ...

Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 5 SanInsKG Anwendung des bisherigen Rechts (vom 01.01.2021)
... werden, sind, soweit in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 314 SGB III Insolvenzgeldbescheinigung (vom 01.01.2023)
... Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung angeordnet worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... auch die Bundesanstalt berechtigt, die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung zu beantragen. § 270 Absatz 2 , § 270a Absatz 2 und die §§ 270b, 276a, 278 Absatz 1 der Insolvenzordnung gelten ...

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 1 GlRStG Änderung der Insolvenzordnung
... geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 270 bleibt unberührt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung" eingefügt. 18. § 270 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 1 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes." 45. § 270 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... zu begründen; § 27 Absatz 2 Nummer 5 gilt entsprechend." 46. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c eingefügt: „§ 270a ... Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Nummer 2 weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche ...
Artikel 2 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
... Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. Nach der ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung
... 5" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. 37. Die §§ 270 bis 270c werden durch die folgenden §§ 270 bis 270f ersetzt: „§ ... 2 Nummer 4" ersetzt. 37. Die §§ 270 bis 270c werden durch die folgenden §§ 270 bis 270f ersetzt: „§ 270 Grundsatz (1) Der Schuldner ist ... 270 bis 270c werden durch die folgenden §§ 270 bis 270f ersetzt: „ § 270 Grundsatz (1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die ...
Artikel 10 SanInsFoG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... werden, sind, soweit in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ...
Artikel 24 SanInsFoG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung angeordnet worden ...