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§ 270e - Insolvenzordnung (InsO)

§ 270e Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung



(1) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben, wenn

1.
der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten, insbesondere, wenn sich erweist, dass

a)
der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat oder seinen Pflichten nach § 270c Absatz 2 nicht nachkommt,

b)
die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des Finanzplans, ermöglichen,

c)
Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder seiner Organe bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte,

2.
Mängel der Eigenverwaltungsplanung nicht innerhalb der gemäß § 270b Absatz 1 Satz 2 gesetzten Frist behoben werden,

3.
die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung sich als aussichtslos erweist,

4.
der vorläufige Sachwalter dies mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses oder der vorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt,

5.
der Schuldner dies beantragt.

(2) 1Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zudem aufgehoben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht vorliegen und ihm durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen. 2Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. 3Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann der bisherige vorläufige Sachwalter bestellt werden.

(4) 1Dem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2§ 270b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. 4§ 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 270e InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 270e InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 270e InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 270f InsO Anordnung der Eigenverwaltung (vom 27.07.2022)
... denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. (2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 30 PfandBG Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung (vom 08.07.2022)
... 1 der Insolvenzordnung ist die Bundesanstalt zu hören. Neben den gemäß § 270e Absatz 1 Nummer 4 bis 5 und § 272 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Insolvenzordnung Antragsberechtigten ist auch die ...

Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 5 SanInsKG Anwendung des bisherigen Rechts (vom 01.01.2021)
... in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung
... ersetzt. 37. Die §§ 270 bis 270c werden durch die folgenden §§ 270 bis 270f ersetzt: „§ 270 Grundsatz (1) Der Schuldner ist ... Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 270e Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung (1) Die vorläufige Eigenverwaltung ... denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. (2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die ...
Artikel 10 SanInsFoG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ...