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§ 274 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.
(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:
- 1.
- die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
- 2.
- ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,
- 3.
- ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
- 4.
- ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
- 5.
- die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
- 6.
- das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.
Text in der Fassung des Artikels 125 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 274 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 125 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 29.06.2011 | Artikel 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
aktuell | vor 29.06.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 274 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 274 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)
G. v. 01.04.2021 BGBl. I S. 658
§ 4 SozSichUKG Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) § 150 Absatz 3 und § 274 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 5 EUSozSichAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274. e) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst: „§ 274 ... Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274. e) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst: „§ 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich ... des ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274. 19. § 274 wird wie folgt gefasst: „§ 274 Dateien bei der ... des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274. 19. § 274 wird wie folgt gefasst: „§ 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 125 2. DSAnpUG-EU Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle". c) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst: „§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle ... c) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst: „ § 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. ... die Wörter „dieses Dateisystems" ersetzt. 11. Die Überschrift zu § 274 wird die folgt gefasst: „§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle ... 11. Die Überschrift zu § 274 wird die folgt gefasst: „ § 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. ...
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