Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 276 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |

§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung



§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 276 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (12.03.2020)Artikel 1c Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 04.03.2020 BGBl. I S. 437
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 EM-Leistungsverbesserungsgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
aktuellvor 22.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 276 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 276 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 EMLeVeG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... folgt gefasst: „§ 269a (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst: „§ 276 (weggefallen)". d) Die ... c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst: „ § 276 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:  ... 12. Die §§ 269a und 276 werden aufgehoben. 13. In § 276a Absatz 1a wird die Angabe „§ 172 ...

Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 1c WoBerichtsGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie folgt gefasst: „§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie folgt gefasst: „ § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen ... für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung". 2. § 276 wird wie folgt gefasst: „§ 276 Übergangsregelung für ... Einrichtung". 2. § 276 wird wie folgt gefasst: „ § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung ...