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§ 276 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1c Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 4. März 2020 BGBl. I S. 437 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 276 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (12.03.2020) | Artikel 1c Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 04.03.2020 BGBl. I S. 437 |
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 1 EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2509 |
aktuell | vor 22.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 276 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 276 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 EMLeVeG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... folgt gefasst: „§ 269a (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst: „§ 276 (weggefallen)". d) Die ... c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst: „ § 276 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst: ... 12. Die §§ 269a und 276 werden aufgehoben. 13. In § 276a Absatz 1a wird die Angabe „§ 172 ...
Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 1c WoBerichtsGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie folgt gefasst: „§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie folgt gefasst: „ § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen ... für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung". 2. § 276 wird wie folgt gefasst: „§ 276 Übergangsregelung für ... Einrichtung". 2. § 276 wird wie folgt gefasst: „ § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung ...
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