§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
- 2.
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
Frühere Fassungen von § 27 BBiG
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interne Verweise§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024) ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (FischwAusbStEignV)V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822
Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (MilchLAusbStEignV)V. v. 08.08.2014 BGBl. I S. 1361; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 23 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung (PflanzTechnAusbStEignV)V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3146; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 24 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur MilchtechnologinV. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 227
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur PferdewirtinV. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 228; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 25 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur RevierjägerinV. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 27 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur TierwirtinV. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2172; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 28 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft AgrarserviceV. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/SpeiseeisherstellerinV. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1611
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der LandwirtschaftV. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Zitat in folgenden NormenFischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (FischwAusbStEignV)
V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822
Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (MilchLAusbStEignV)
V. v. 08.08.2014 BGBl. I S. 1361; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 23 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 MilchLAusbStEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand (vom 01.01.2018) ... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion, der ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...
Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung (PflanzTechnAusbStEignV)
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3146; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 24 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 227
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 228; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 25 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 PferdeWAusbEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand (vom 01.01.2018) ... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 27 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
V. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2172; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 28 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 TWirtAusbStEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand (vom 01.01.2018) ... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion sowie nach seinem ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
V. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 AgrarAusbStEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand (vom 01.01.2018) ... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und der ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ... durch das Wort „Vertragsabfassung" ersetzt. 17. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt. 18. ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnSchiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
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