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§ 27 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
§ 27 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Verordnung betreffen.
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