§ 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
(1)
1Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen.
2Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes.
3Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten.
4§ 9 bleibt unberührt.
(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.
Frühere Fassungen von § 27 BNotO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 46 NotAktVV Generalakte ... im Sinne des § 26a Absatz 6 Satz 1 der Bundesnotarordnung, 9. Anzeigen nach § 27 der Bundesnotarordnung , 10. Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare Erklärungen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 3 RBerNG Änderung der Bundesnotarordnung ... vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz ... „Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat." ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung ... 6. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 " durch die Wörter „eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2" ersetzt. ... „die Kanzlei nach § 27 Abs. 1" durch die Wörter „eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 " ersetzt. 7. § 15 Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 19a wird wie ...
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