Artikel 27 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 27 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EuPAG § 16, § 19, § 21

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Satz 4 wird die Angabe „§ 52b" durch die Angabe „§ 52a" ersetzt.

2.
In § 19 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 2 der Patentanwaltsordnung" durch die Wörter „§ 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung" ersetzt.

3.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Achte Teil" die Wörter „sowie § 159" eingefügt und wird die Angabe „§ 29 Absatz 5" durch die Angabe „§ 29 Absatz 6" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 27 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 BRAORefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAORefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 9 RDAufStG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
... Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 wird das Wort ...


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