§ 27 Anerkennung von Fahrzeit
(1) 1Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:
- 1.
- von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
- 2.
- von der zuständigen Behörde
- a)
- eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- b)
- eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder
- c)
- eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
2Im Falle des
§ 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.
(2) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. 2Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2 BinSchPersV Begriffsbestimmungen (vom 14.04.2023) ... ein Decksmann oder eine Decksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und bestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1 ; 44. „Radarfahrt" eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
§ 13 FahrSiLehrgZulV Qualifikationen der Prüfenden ... den Nachweis der Fahrtage von Mitgliedern der Mindestbesatzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 27 der Binnenschiffspersonalverordnung . Sachkundige weisen die Fahrtage nach Satz 1 Nummer 2 durch geeignete Bescheinigungen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen." 11. § 27 Absatz 1 Satz 1 ... § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen." 11. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Sind für den Erwerb eines ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_BinSchPersV.htm