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§ 27 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
§ 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 3.
- Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
- 4.
- einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 5.
- einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 6.
- einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,
- 7.
- einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 8.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen und
- 9.
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) 1Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Je ein Prüfungsstück ist,
- 1.
- einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 2.
- einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 3.
- einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und
- 4.
- einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
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