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§ 27 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller



(1) 1Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat der Gemeinsamen Stelle zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten unter Angabe seiner Registrierungsnummer und des Berichtszeitraumes Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

1.
monatlich die vom Hersteller je Geräteart in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen,

2.
monatlich die je Geräteart ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden sind; dabei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen,

3.
unverzüglich nach jeder Abholung die von ihm je Gruppe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,

4.
monatlich die von ihm je Geräteart nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte,

5.
die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,

6.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

6a.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,

7.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,

8.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und

9.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

2Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. 3Soweit der Hersteller keine Geräte in Verkehr gebracht hat, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). 4Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

(2) 1Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. 2Es können abweichende Mitteilungszeiträume mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden. 3Sofern keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, erfolgt die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres. 4Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.

(3) 1Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. 2Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. 3Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. 4Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(4) 1Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. 2Die Mitteilung nach Satz 1 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 hat auch abzugeben, wer zu irgendeinem Zeitpunkt des Zeitraums, auf den sich die Mitteilung bezieht, Hersteller oder Bevollmächtigter war, zum Zeitpunkt der Abgabe an die Gemeinsame Stelle aber nicht mehr als Hersteller oder Bevollmächtigter registriert ist. 3Die Gemeinsame Stelle eröffnet jedem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem die Möglichkeit, die Mitteilungen mindestens bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Registrierung des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten weggefallen ist, abzugeben.

(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter die Daten nach den Absätzen 1 bis 4 der zuständigen Behörde mit.





 

Frühere Fassungen von § 27 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 ElektroG Verwertung (vom 01.01.2022)
... diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27 und 29 benötigen. (4) Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer ...
§ 31 ElektroG Aufgaben der Gemeinsamen Stelle (vom 01.01.2022)
... Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 27 , der Vertreiber nach § 29 sowie der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 30 und ... der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 26, der Hersteller nach § 27 , der Vertreiber nach § 29 sowie der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 30. ... Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 bis 4 . Dabei sind die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Mengen zu ... nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 bis 4. Dabei sind die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Mengen zu berücksichtigen. Berichtigungen der Mitteilungen nach § ... 2 mitgeteilten Mengen zu berücksichtigen. Berichtigungen der Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden berücksichtigt. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann ... Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückgenommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach ... Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 mitgeteilten Mengen zur Entscheidung über die Berücksichtigung oder Anrechnung im Sinne ...
§ 32 ElektroG Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen (vom 01.01.2022)
... Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach § 27 Absatz 4 und den Vertreibern nach § 29 Absatz 3 gemeldeten Mengen. (4) Die ...
§ 33 ElektroG Befugnisse der Gemeinsamen Stelle (vom 01.01.2022)
... § 7 Absatz 1. Sie kann für die Mitteilungen nach § 26 Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4 , § 29 Absatz 1 bis 4 und § 30 Absatz 1 und 2 die Übermittlungsform, eine bestimmte ...
§ 37 ElektroG Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung (vom 01.01.2024)
... oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen § 27 Absatz 3 Satz 3 seine Angaben wiederholt nicht fristgerecht durch einen unabhängigen Sachverständigen ...
§ 45 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... oder eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchgeführt wird, oder 15. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 , § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
Artikel 1 3. ElektroGGebV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27 und 29 benötigen." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte" ersetzt. 24. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... und andere Altgeräte" ersetzt. b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „ § 27 Absatz 4" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter ... wird, oder". h) In Nummer 15 wird jeweils nach den Angaben „ § 27 Absatz 1", „§ 29 Absatz 1" und „§ 30 Absatz 1" die Angabe ...