§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Artikel 1 4. GAPDZVÄndV ... und -ziegen" ersetzt. bb) Die Nummer 1 wird aufgehoben. 9. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Höhere Gewalt und ... Die Nummer 1 wird aufgehoben. 9. § 27 wird wie folgt gefasst: „ § 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Ist ein Verstoß ...
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV ... § 25 Mindestkontrollsatz § 26 Auswahl der Kontrollstichprobe § 27 Verwaltungskontrollen § 28 Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen § ... 4 Landschaftselemente". 14. Die §§ 19 bis 22 und 25 bis 27 werden aufgehoben. 15. § 23 wird § 19 und im Absatz 4 wird die Angabe ... 31" durch die Angabe „§ 25" ersetzt. 24. § 33 wird § 27 und Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch ... die Angabe „§ 18" und die Angabe „§ 33" durch die Angabe „ § 27 " ersetzt." 26. § 35 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 1 wird die ...
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