(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
- 1.
- im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
- a)
- die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
- b)
- ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
- 2.
- der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.