Tools:
Update via:
§ 27 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
| |
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
| |
§ 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
- wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
- 2.
- wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
- 3.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
- 4.
- der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.
Anzeige
Zitierungen von § 27 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GNotKG Kostenfreiheit bei Gerichtskosten (vom 01.09.2013)
... oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten ...
§ 33 GNotKG Erstschuldner der Gerichtskosten
... Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur ... Teilbetrag bezieht. (2) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 27 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die ... (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haftet und wenn 1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_GNotKG.htm