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§ 27 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 27 Amtliche Untersuchung
(1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 schließen lassen, hat die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchzuführen.
(2) Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023
Frühere Fassungen von § 27 GflSalmoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
aktuell vorher | 25.01.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
aktuell | vor 25.01.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 GflSalmoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GflSalmoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
... oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... das Wort „Hühneraufzuchtbetriebes" ersetzt. 21. In § 32 werden a) das Wort „Aufzuchtbetrieb" durch das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... Betriebseigene Kontrollen § 26 Amtliche Untersuchung § 27 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 28 Aufhebung der ... oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) ... durch das Wort „Unternehmer" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 27 " durch die Angabe „§ 23" ersetzt. 26. § 26 wird ... 23" ersetzt. 26. § 26 wird aufgehoben. 27. Der bisherige § 27 wird § 23 und wie folgt gefasst: „§ 23 Amtliche Untersuchung ... gestrichen. 31. § 31 wird aufgehoben. 32. Der bisherige § 32 wird § 27 und wie folgt gefasst: „§ 27 Amtliche Untersuchung (1) Soweit ... 32. Der bisherige § 32 wird § 27 und wie folgt gefasst: „ § 27 Amtliche Untersuchung (1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem ...
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