(1) 1Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. 2Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
(2) Wird der Hebesatz geändert (
§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.
(3) 1Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. 2Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 17
Bekanntmachung LRAbwBek ... 2025 § 2, § 13, §§ 15 bis 20, § 25, §§ 27 bis 29 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch ...