Tools:
Update via:
§ 27 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
§ 27 Eröffnungsbeschluß
(1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2§ 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
- 1.
- Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
- 2.
- Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
- 3.
- die Stunde der Eröffnung;
- 4.
- die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
- 5.
- eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 35 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 27 InsO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 35 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 26.06.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren vom 05.06.2017 BGBl. I S. 1476 |
aktuell vorher | 01.07.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2582 |
aktuell vorher | 01.07.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
aktuell | vor 01.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 269f InsO Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators (vom 01.01.2021)
... für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 4 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 ...
§ 270b InsO Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung (vom 27.07.2022)
... Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt ...
§ 270e InsO Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung (vom 01.01.2021)
... Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt ...
§ 274 InsO Rechtsstellung des Sachwalters (vom 01.01.2021)
... des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4 , § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 7 SVertO Eröffnung des Verfahrens
... Beschwerde eingelegt hat; 7. die Stunde der Eröffnung; § 27 Abs. 3 der Insolvenzordnung gilt entsprechend. (3) Der Beschluß über die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 2 InsVEU/2015/848-DG Änderung der Insolvenzordnung
... bis 5" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 6" ersetzt. 3. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein ...
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 1 KonzInsoÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. § 269g Vergütung des ...
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 InsVerfVereinfG Änderung der Insolvenzordnung
... Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen." 9. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ... gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist." 11. In § 34 Abs. 3 wird die Angabe „und ...
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 1 GlRStG Änderung der Insolvenzordnung
... zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." 7. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... 4" ersetzt. 19. In § 274 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. ... die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. 20. § 287 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 1 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." 8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein ... (4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 Nummer 5 gilt entsprechend." 46. Nach § 270 werden die folgenden ... 274 Absatz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 2" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54 Nummer 2" ersetzt. 50. Nach § 276 wird folgender ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 35 MoPeG Änderung der Insolvenzordnung
... Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt. 4. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in das Handelsregister" gestrichen. 5. § 31 ...
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung
... Tage verstrichen sind." 36. In § 269f Absatz 3 werden die Wörter „ § 27 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. ... 3 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „ § 27 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. 37. Die §§ 270 bis 270c werden durch die folgenden ... vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend. § 270c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren ... vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend. § 270f Anordnung der Eigenverwaltung (1) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_InsO.htm