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§ 27 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 27 Finanzierung



(1) 1Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 werden im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht veranschlagt. 2Dabei wird die Bundesregierung eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.

(2) 1Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 werden in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert. 2§ 3 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 27 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvKG Förderziele, Fördervolumen und Leitbilder (vom 29.12.2023)
... nach § 2. Hierzu gewährt der Bund diesen Ländern nach Maßgabe des § 27 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden und ...
§ 11 InvKG Förderziel und Fördervolumen
... des § 12. Hierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe des § 27 in Höhe von bis zu 1,09 Milliarden Euro, längstens bis 2038. (2) ...
§ 22 InvKG Finanzierung weiterer Bedarfsplanmaßnahmen
... 2 werden die in Anlage 5 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbauvorhaben nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und nach ... nach der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und nach ...