Das
Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 berechnet,".
- 2.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt und
-
- a)
- die Leistung ausgeführt worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1) berechnet, oder
- b)
- soweit eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung geleistet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) berechnet, oder
- c)
- soweit eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet worden ist;".
- 3.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 41 angefügt: