Tools:
Update via:
§ 27 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 27 Mindeststückelung; Betragsbegrenzung
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt kann Änderungen an dem nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingereichten Plan von einem Emittenten vermögenswertreferenzierter Token verlangen, sofern dieser Plan nicht die Voraussetzung des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des betreffenden Kryptowertes als Tauschmittel sicherzustellen. 2Insbesondere kann die Bundesanstalt eine Mindeststückelung einführen oder den auszugebenden Betrag begrenzen.
(2) Die Bundesanstalt begrenzt die Menge eines auszugebenden vermögenswertreferenzierten Tokens nach Absatz 1 oder schreibt eine Mindeststückelung vor, wenn die Europäische Zentralbank oder die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 feststellt, dass die vorbezeichnete Token-Art eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt, und legt die anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für signifikante E-Geld-Token und E-Geld-Token, die auf keine amtliche Währung eines Mitgliedstaates lauten.
Zitierungen von § 27 KMAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KMAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024)
... 4, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 23 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, den §§ 27 , 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31 Absatz 4 Satz 1, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung." 4. In § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_KMAG.htm