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§ 27 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
1In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. 2Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Abs. 3 Satz 2.
Zitierungen von § 27 RVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 14 IntErbRVGEG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... ersetzt. 3. Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) § 27 des Internationalen ...
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