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§ 27a - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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§ 27a Werbemaßnahmen anderer
(1) 1Personen, die beabsichtigen Werbemaßnahmen im Sinne des § 27 Absatz 1a zu Gunsten einer Partei durchzuführen, haben der Partei die Maßnahme unter Angabe von deren Wert, Inhalt, Finanzierung und Umfang so frühzeitig anzuzeigen, dass die Partei rechtzeitig vor der Durchführung über die Annahme als Spende entscheiden kann. 2Auf ein Verlangen der Partei sind sie verpflichtet, entsprechende Werbemaßnahmen unverzüglich zu unterlassen.
(2) 1Verlangt die Partei nicht unverzüglich, nachdem sie von einer Werbemaßnahme im Sinne des Absatzes 1 durch die Anzeige oder auf sonstigem Wege Kenntnis erlangt hat, ihre Unterlassung, so ist die Maßnahme als Spende angenommen. 2Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf.
(3) 1Die Pflichten des Absatzes 2 gelten nur dann, wenn der Partei ein Unterlassungsverlangen möglich und zumutbar ist. 2Ist ihr das Unterlassungsverlangen nicht möglich oder zumutbar, hat die Partei jedoch den Vorgang dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen und über ihn in ihrem Rechenschaftsbericht zu berichten.
(4) Für Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen, die nicht unter § 27 Absatz 1a Satz 7 fällt und die als Übernahme von Werbemaßnahmen für ihre Partei zu werten ist, gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes zur Annahme von Spenden.
(5) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss an die Geschäftsstelle der höchsten Gliederungsebene der Partei erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes G. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 70 m.W.v. 5. März 2024
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Frühere Fassungen von § 27a Parteiengesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.03.2024 | Artikel 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27a Parteiengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27a PartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31e PartG Bußgeldvorschriften (vom 05.03.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 27a Absatz ... Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Artikel 1 11. PartGÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... von der Partei erbrachten Gegenleistung stehen." 9. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Werbemaßnahmen anderer (1) ... 9. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „ § 27a Werbemaßnahmen anderer (1) Personen, die beabsichtigen Werbemaßnahmen im ... 31e Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 27a Absatz ... Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt. (2) Die ...
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