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§ 282 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
(1) 1Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
(2) 1Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. 3Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.
(3) 1Versicherte, die
- 1.
- nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und
- 2.
- bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
Text in der Fassung des Artikels 4 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) G. v. 11. November 2016 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 17. November 2016
Frühere Fassungen von § 282 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2016 | Artikel 4 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 16 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
aktuell vorher | 11.08.2010 | Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127 |
aktuell | vor 11.08.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 282 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 282 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1586
§ 3 BwBeamtAusglG Beurlaubung
... erhalten hat. (4) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 SKPersStruktAnpG Beurlaubung
... erhalten hat. (6) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 4 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 18. Die §§ 270 und 274d werden aufgehoben. 19. In § 282 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „denen Kindererziehungszeiten anzurechnen ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 16 BwRefBeglG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei." 2. Dem § 282 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Versicherte, die 1. nach ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 2 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „§ 208 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst: „§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der ... b) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst: „§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze". 2. § 7 wird wie folgt ... Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben." 8. § 282 wird wie folgt gefasst: „§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der ... im Ausland haben." 8. § 282 wird wie folgt gefasst: „§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze (1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene ...
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