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§ 285 - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
§ 285 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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Zitierungen von § 285 StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 285 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 286 StGB Einziehung (vom 01.07.2017)
... den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/285_StGB.htm Schlagworte: Strafrecht