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§ 287 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 287 Beitragssatzgarantie bis 2025
(1) 1Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. 2Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. 3Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.
(2) 1Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen. 2Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3.
Text in der Fassung des Artikels 1 Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 287 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 BGBl. I S. 975 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 4 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 287 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 287 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2024)
... 2021 zugrunde gelegt." 8. § 287 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... folgt gefasst: „§ 276b (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: „§ 287 Beitragssatzgarantie bis 2025". ... f) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: „ § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025". g) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt ... 15. § 276b wird aufgehoben. 16. § 287 wird wie folgt gefasst: „§ 287 Beitragssatzgarantie bis 2025 ... 16. § 287 wird wie folgt gefasst: „ § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025 (1) Überschreitet der Beitragssatz in der ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „§ 279f (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: „§ 287 (weggefallen)". 2. Dem ... h) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: „§ 287 (weggefallen)". 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: ... „4 und 5" durch die Angabe „4, 5 und 7" ersetzt. 25. § 287 wird aufgehoben. 26. In § 289 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „und ...
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