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§ 28 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28 Zulässige Finanzsicherheiten



(1) 1Die Entschädigungseinrichtung kann die als Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren. 2Dabei berücksichtigt sie Kredit- und Marktrisiken der Emittenten, die Liquidität der entsprechenden Instrumente und Konzentrations- und Währungsrisiken. 3Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf ihrer Internetseite.

(2) Die Entschädigungseinrichtung trifft geeignete Vorkehrungen, um etwaige Risiken aufgrund eines Unterschieds zwischen den Währungen der gedeckten Einlagen und der von den CRR-Kreditinstituten gestellten Finanzsicherheiten zu begrenzen.



 

Zitierungen von § 28 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EntschFinV Begriffsbestimmungen
... im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind. (5) ... (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese Barsicherheiten nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen ...
§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird; 4. sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstreckung ...
§ 27 EntschFinV Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten
... Finanzsicherheiten ersetzt, sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder in anderen Fällen, über die sich das ...