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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums
Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:
- 1.
- operative Beschaffung und Observation,
- 2.
- nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
- 3.
- Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,
- 4.
- internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,
- 5.
- Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr
- 6.
- Nachrichtendienstpsychologie,
- 7.
- fremdsprachliche Ausbildung sowie
- 8.
- nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 11. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 28 GDBNDVerfSchVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 GDBNDVerfSchVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GDBNDVerfSchVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 GDBNDVerfSchVDV Leistungstests im Hauptstudium (vom 01.01.2025)
... Bundesnachrichtendienst schreiben 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6. ... nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6 . (4) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben 1. zwei ... Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 , 2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine ... in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, 2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5. ... nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5 . (5) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der ...
§ 62 GDBNDVerfSchVDV Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung (vom 01.01.2025)
... schreiben 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6. ... nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6 . (3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz" schreiben ... „Verfassungsschutz" schreiben 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 , 2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je ... dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, 2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5. ... nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5 . (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. ...
§ 69 GDBNDVerfSchVDV Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung (vom 01.01.2025)
... die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6 . Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission. (2) Für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 MDBNDVerfSchVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... In § 26 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abhängig" gestrichen. 9. § 28 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, ...
Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... werden." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 6. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird." 7. § 28 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... bis zum 31. Dezember 2022 1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als ... bis zum 31. Dezember 2022 1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... § 1a, § 12 Absatz 2a, § 15 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, 3a Satz 1 und Absatz 4a, § 28 Absatz 2 , § 29 Absatz 1a, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 4 Satz 1, § 40 Absatz 1a, § ...
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